2. 2.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen und Einspracheentscheide ergibt sich die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Entsprechend muss die Begründung eines Einspracheentscheids wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt.