Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.307 / sb / sc Art. 41 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Abrechnung vom 3. Februar 2022 setzte die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die entsprechende Lohmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2022 die von der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2021 zu bezahlenden AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge auf total Fr. 28'712.05 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wovon noch Fr. 25'798.45 nachzuzahlen seien. Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin nach erfolglosen Mahnun- gen mangels Zahlung am 27. April 2022 in Betreibung. Nachdem die Be- schwerdeführerin in der fraglichen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Beschwerdegegnerin die Forderung am 17. Mai 2022 ver- fügungsweise fest und entschied gleichzeitig "der Rechtsvorschlag ist dadurch in vollem Umfang aufgehoben". Die gegen diese Verfügung am 18. Juni 2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die von der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2021 geltend ge- machten Beiträge seien um die von der Beschwerdeführerin im gleichen Jahr ausbezahlten Familienzulagen zu reduzieren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin entschied mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe für das Beitragsjahr 2021 AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 25'798.45 nach- zuzahlen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2022 in VB 79 ff.). Die Beschwerdefüh- rerin vertritt demgegenüber die Ansicht, die Beitragsforderung der Be- schwerdegegnerin sei um die ihr zustehenden Ausgleichzahlungen für die von ihr im Jahr 2021 ausbezahlte Familienzulagen zu reduzieren. -3- Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 zu Recht von der Beschwerde- führerin AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 25'798.45 für das Beitragsjahr 2021 nachgefordert hat. 2. 2.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfü- gungen und Einspracheentscheide ergibt sich die daraus abgeleitete be- hördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Entspre- chend muss die Begründung eines Einspracheentscheids wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dabei sind die mit Einsprache erhobenen Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den ent- scheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommen- tar, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG mit Verweis unter anderem auf BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 und N. 64 zu Art. 52 ATSG mit weiteren Hin- weisen). 2.2. Die Begründung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Juli 2022 (VB 93 ff.) beschränkt sich inhaltlich auf die Feststellung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Mai 2022 unter Verweis auf bei- gefügte Kopien der Akonto-Rechnungen 2021. Eine eigentliche Herleitung des Entscheids fehlt damit, was einen Begründungsmangel darstellt. Die Beschwerdeführerin war indes (noch) in der Lage, den fraglichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die volle Kognition des Versicherungsgerichts ist die aus dem Begründungs- mangel fliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh- rerin folglich als geheilt zu betrachten. 3. 3.1. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich für das Beitragsjahr 2021 AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 28'712.05 (inkl. Verwaltungskosten) schuldet (vgl. dazu die Jahresabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 in VB 63), ist nicht umstritten und gibt insbesondere mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin für das fragliche Jahr gemeldeten Lohnsumme von Fr. 197'954.00 (vgl. VB 61 f.) -4- denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Ebenfalls ist von den Parteien zu Recht übereinstimmend anerkannt, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr im Sinne einer reinen Zahlstelle ihren Arbeitnehmenden ausgerich- teten Familienzulagen grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichung ge- genüber der – die kantonale Familienausgleichskasse führende – Be- schwerdegegnerin hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 FamZG i.V.m. § 10 Abs. 1 EG FamZG; siehe ferner MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Reichmuth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], 2010, N. 13 ff. zu Art. 15 FamZG). 3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2021 gestützt auf Art. 35 AHVV monatlich Akontobeiträge von anfangs Fr. 2'425.00 in den Monaten Januar und Februar (vgl. VB 1 ff. und VB 10 ff.) sowie später Fr. 2'779.00 in den Monaten März bis November 2021 (vgl. VB 13 f., VB 16 f., VB 19 f., VB 24 f., VB 27 f., VB 31 f., VB 35 f., VB 38 f. und VB 41 f.) und in den Mo- naten Februar und Oktober 2021 Mahngebühren von gesamthaft Fr. 110.00 (VB 10 und VB 38) in Rechnung. Dabei brachte sie Guthaben der Beschwerdeführerin aus Ausgleichszahlungen betreffend Familienzu- lagen von monatlich Fr. 450.00 bis November 2021 und damit total Fr. 4'950.00 (11 x Fr. 450.00; vgl. VB 15, VB 18, VB 21, VB 26, VB 29, VB 33, VB 37, VB 40 und VB 43), aus Leistungen der Erwerbsersatzord- nung im Umfang von Fr. 592.40 im Juni 2021 (vgl. VB 30) und der CO2- Rückvergütung in der Höhe von Fr. 87.60 (vgl. VB 34 und VB 35) im Sinne einer Verrechnung in Abzug. Am 7. Dezember 2021 reduzierte die Be- schwerdegegnerin die mutmassliche Beitragsforderung des gesamten Zeit- raums Januar bis Dezember 2021 auf Fr. 2'913.60 (VB 46 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bereits Beitragsforderungen von Fr. 24'341.00 durch Zahlung (vgl. die von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 3. November 2022 sowie die Kontoüber- sicht vom 6. Oktober 2022 in VB 112 f.) und von Fr. 5'630.00 (Fr. 4'950.00 + Fr. 592.40 + Fr. 87.60.) durch die erwähnten Verrechnungen, d.h. unter Berücksichtigung der Mahngebühren von Fr. 110.00 insgesamt Fr. 29'861.00, getilgt. Abzüglich der von der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2021 neu festgesetzten Akontobeiträgen von Fr. 2'913.60 für das ganze Jahr 2021 resultierte damit ein Überschuss zu Gunsten der Be- schwerdeführerin von Fr. 26'947.40, welcher ihr ausbezahlt wurde (vgl. VB 60 und VB 68). Am 3. Februar 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 zu bezahlenden Beiträge schliesslich gestützt auf deren Lohnmeldung vom 28. Januar 2022 (VB 61 f.) definitiv auf Fr. 28'712.05 fest. Abzüglich der bereits in Rechnung gestellten (und bezahlten) Akontobeiträge des Jahres 2021 von -5- Fr. 2'913.60 resultierte damit ein Beitragsausstand zu Lasten der Be- schwerdeführerin von Fr. 25'798.45 (vgl. VB 63 f.). Daran hielt die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (VB 79 ff.) und Ein- spracheentscheid vom 28. Juli 2022 (VB 93 ff.) fest. 3.2.2. Anders dargestellt präsentierte sich bei Reduktion der Akontobeiträge für das ganze Jahr 2021 am 7. Dezember 2021 (vgl. VB 46 ff.) folgende Situ- ation: Monat Akontobeiträge Guthaben Restanz Zahlung 01/21 2'425.00 450.00 1'975.00 1'975.00 02/21 2'425.00 450.00 2'045.00(1) 2'045.00 03/21 2'779.00 450.00 2'329.00 2'329.00 04/21 2'779.00 450.00 2'329.00 2'329.00 05/21 2'779.00 450.00 2'329.00 2'329.00 06/21 2'779.00 1'042.40(2) 1'736.60 1'736.60 07/21 2'779.00 450.00 2'329.00 2'329.00 08/21 2'779.00 200.00 2'579.00 2'579.00 09/21 2'779.00 787.60(3) 1'991.40 1'991.40 10/21 2'779.00 450.00 2'369.00(4) 2'369.00 11/21 2'779.00 450.00 2'329.00 2'329.00 TOTAL 29'861.00 5'630.00 24'341.00 24'341.00 (1) = inkl. Mahngebühren von Fr. 70.00 (2) = inkl. EO-Verrechnung von Fr. 592.40 (3) = inkl. CO -Rückerstattung von Fr. 87.60 und Nachzahlung Ausgleich Familienzulagen 2 08/21 von Fr. 250.00 (4) = inkl. Mahngebühren von Fr. 40.00 Die Beschwerdegegnerin rechnete infolge der Anpassung der Akontobei- träge am 7. Dezember 2021 wie folgt ab (vgl. VB 46 ff.): Akontobeiträge 01/21 – 12/21 Fr. 2'913.60 zzgl. Mahngebühren + Fr. 110.00 abzgl. Zahlungen - Fr. 24'341.00 abzgl. verrechnete Guthaben - Fr. 5'630.00 = Guthaben Beschwerdeführerin (ausbezahlt) Fr. 26'947.40 Am 3. Februar 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin dann im Rahmen der definitiven Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021 wie folgt ab (vgl. VB 63 ff.): Definitive Beiträge 01/21 – 12/21 Fr. 28'712.05 abzgl. geleistete Akontobeiträge - Fr. 2'913.60 = Nachforderung Beschwerdegegnerin Fr. 25'798.45 -6- 3.3. Aus dem Dargelegten zeigt sich, dass die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte Guthaben aus Ausgleichzahlungen für im Jahr 2021 aus- bezahlte Familienzulagen von total Fr. 4'950.00 dieser im Rahmen der Re- duktion der Akontobeiträge des Jahres 2021 im Dezember 2021 – soweit sie nicht zur Deckung der reduzierten Akontobeiträge von Fr. 2'913.60 Ver- wendung fanden – ausbezahlt wurden, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin doch bei der Berechnung des zurückzuzahlenden Be- trags nicht nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen angerechnet, sondern insbesondere auch die (verrechneten) Ausgleichzahlungen betreffend Fa- milienzulagen vollumfänglich berücksichtigt. Folgendes vereinfachtes Bei- spiel möge dieses Vorgehen illustrieren: Wenn ein beitragspflichtiger Ar- beitgeber in einem Monat (Akonto-)Beiträge in der Höhe von Fr. 1'000.00 schuldet und gleichzeitig Anspruch auf Ausgleichzahlungen für ausbe- zahlte Familienzulagen von Fr. 200.00 hat, so werden ihm nach Verrech- nung Fr. 800.00 in Rechnung gestellt. Bezahlt er diese Rechnung und wird später die (Akonto-)Beitragsforderung auf beispielsweise Fr. 0.00 redu- ziert, so sind ihm nicht bloss Fr. 800.00 zurückzubezahlen, sondern auch die Ausgleichzahlung für ausbezahlte Familienzulagen von Fr. 200.00 aus- zurichten, womit die Rück- beziehungsweise Auszahlung Fr. 1'000.00 zu betragen hat. Nach diesen Grundsätzen ist nach dem Dargelegten auch die Beschwerdegegnerin bei ihrer im Januar 2022 erfolgten Rückzahlung vorgegangen, auch wenn sich dies nicht mit der aus Perspektive der Be- schwerdeführerin notwendigen Klarheit aus den ihr zugestellten Dokumen- ten ergibt. Der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von Aus- gleichzahlungen für im Jahr 2019 ausbezahlte Familienzulagen von total Fr. 4'950.00 vom Beitragsausstand von Fr. 25'798.45 würde demnach zu einer doppelten Berücksichtigung der fraglichen Ausgleichzahlungen füh- ren und ist daher nicht gerechtfertigt. 3.4. Damit erweist sich die Beitragsnachforderung der Beschwerdegegnerin für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 25'798.45 als rechtmässig. Dass die Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen den von der Beschwerdefüh- rerin erhobene Rechtsvorschlag im diesen Beitragsausstand betreffenden Betreibungsverfahren beseitigen durfte, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellte und ist mit Blick auf Gesetz und Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. Art. 79 SchKG und statt vieler BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 f.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 4.2. Die vorliegend streitgegenständliche Beitragsfestsetzung für das Beitrags- jahr 2021 stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten gemäss Art. 61 lit. a ATSG nach kantonalem Recht richten. Gemäss diesem werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. vorne E. 2.2.) und sich ferner die vorne dargelegten Umstände – wenn überhaupt – nur ungenügend aus den von ihr der Beschwerdeführerin zugestellten Doku- menten ergeben (vgl. vorne E. 3.3.), sah sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst. Insofern hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Verhalten letztlich die Beschwerdeerhebung bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten des vorliegenden Verfah- rens in Anwendung des Verursacherprinzips (§ 31 Abs. 2 VRPG) aufzuer- legen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversiche- rung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). 4.3. Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihr doch angesichts des geringen Umfangs der Rechtsschriften und Akten kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner