Aufgrund des fehlenden guten Glaubens ist es nicht notwendig, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen, denn beide Voraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – müssen kumulativ gegeben sein (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Argumenten, welche die Beschwerdeführerin als Grund für das Vorliegen eines Härtefalls vorbringt. Mangels guten Glaubens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 35'521.50. Entsprechend ist der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 (VB 77) zu bestätigen. -5-