Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Tod ihres Ehemannes vom 24. Juni 2021 dennoch nicht meldete, beging sie eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung. Infolgedessen kann sie sich nicht auf den guten Glauben berufen (vgl. E. 2.2. hiervor; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 484). Aufgrund des fehlenden guten Glaubens ist es nicht notwendig, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen, denn beide Voraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – müssen kumulativ gegeben sein (vgl. E. 2.1. hiervor).