100 S. 2). Bei Beachtung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin, auch bei Berücksichtigung des für sie Möglichen und Zumutbaren, erkennen müssen, dass der Tod ihres Mannes Auswirkungen auf dessen Leistungsanspruch hat. Insbesondere als sie nach dem Tod ihres Mannes weiterhin unverändert die monatlichen Zahlungen der Beschwerdegegnerin erhalten hat, hätte sie erkennen müssen, dass die Meldung über den Tod ihres Ehemannes durch sie zu erfolgen hatte. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Tod ihres Ehemannes vom 24. Juni 2021 dennoch nicht meldete, beging sie eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung.