3.3. Auf allen Dokumenten der Beschwerdegegnerin wird als Leistungsberechtigter Herr B. aufgeführt. Zudem wurde in diversen von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen und den Wonsitzbestätigungen jeweils darauf hingewiesen, dass sogleich um Bericht gebeten werde, wenn der Rentenberechtigte sterbe und der Rentenanspruch bei Tod des Versicherten auf Ende Monat des Sterbedatums erlösche (VB 87 S. 3; 88 S. 3; 89 S. 3; 90 S. 3; 91 S. 3; 92 S. 3; 93 S. 3; 94 S. 3; 100 S. 2).