3.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Geld zu keiner Zeit in irgendeiner böswilligen Art angenommen oder verschwendet. Seit dem Tod ihres Mannes sei für sie die Welt zusammengebrochen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nichts vom Tod ihres Mannes gewusst habe. Sie habe angenommen, dass ihr dieses Geld zustehe, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. Beschwerde S. 1).