werde, wenn der Rentenberechtigte sterbe und dass bei Tod des Rentenberechtigten der Anspruch auf Ende Monat des Sterbedatums erlösche und zu Unrecht bezahlte Rentenraten zurückerstattet werden müssten (VB 77 S. 5). Die Beschwerdeführerin, die nach dem Tod ihres Ehegatten dessen Rente entgegengenommen und dessen Tod nicht rechtzeitig gemeldet habe, könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, womit die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt seien (VB 77 S. 6).