Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend den Antrag stellt, es sei zu prüfen, ob ihr Mann an den Folgen des Unfalls gestorben sei (vgl. Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).