2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sämtliche Akten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nach und reichte die fehlenden Akten ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass des Rückerstattungsbetrags von Fr. 35'521.50 an zu Unrecht ausbezahlten Leistungen gegeben sind.