1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B., bezog seit dem 1. September 1994 eine Rente der Beschwerdegegnerin basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Hilflosenentschädigung. Am 4. Februar 2022 meldete der Sohn der Beschwerdeführerin, dass sein Vater, B., im Juni 2021 verstorben sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 35'521.50 für die nach dem Tod von B. in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis am 31. Januar 2022 unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung.