137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich somit Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 4) und betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 9 ff.).