b IVG) – der Gesundheitszustand ab (mindestens) November 2017 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend. Eine konkrete retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt fand im asim-Gutachten vom 24. November 2020 unter Ausklammerung des psychiatrischen asim-Teilgutachtens (vgl. E. 3.2.5. hiervor) in somatischer Hinsicht jedoch weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit statt (vgl. E. 2.1. hiervor). Dem asim-Gutachten fehlt es damit in somatischer Hinsicht an einer für die Prüfung des Rentenanspruchs hinreichenden retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.