3.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1 S. 1), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. November 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesundheitszustand ab (mindestens) November 2017 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend.