Es erscheine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch durchaus wichtig und relevant, ob die Beschwerden einer willentlichen Kontrolle unterlägen oder nicht. Die Anmerkung im Antwortschreiben, dass fast alle Lebensbereiche beeinträchtigt seien (was unter Berücksichtigung der Reisetätigkeit nicht zutreffend sei) und deshalb nicht von einer überwiegend willentlichen Präsentation auszugehen sei, erscheine nicht befriedigend. Die Ausführungen im psychiatrischen asim-Teilgutachten seien deshalb nicht nachvollziehbar und es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (VB 122 S. 3 f.). -8-