So sei beispielswiese keine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit (d.h., die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich mit verschiedenen Transportmitteln fortzubewegen) aufgeführt worden. Vielmehr seien aus gutachterlicher Sicht insbesondere Defizite vor dem Hintergrund einer erhöhten Impulsivität und Affektlabilität, welche die Konfliktfähigkeit, die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit wie auch die soziale Interaktion am Arbeitsplatz beeinträchtigten, aufgeführt worden (VB 116 S. 1 f.).