schränkungen, welche sich aus den gestellten Diagnosen ergäben, dargelegt worden. Auch hier sei der in der Fragestellung geschilderten Symptomatik kein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beigemessen worden. So sei beispielswiese keine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit (d.h., die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich mit verschiedenen Transportmitteln fortzubewegen) aufgeführt worden.