Die in der Fragestellung geschilderten Symptome könnten zwar ebenfalls, im Sinne einer Überschneidung, Symptome einer Angststörung sein, seien jedoch aus gutachterlicher Sicht weder für die Diagnosestellung noch für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als relevant beurteilt worden. Aus diesem Grund sei auch im Gutachten nicht auf diesbezüglich sich ergebende Diskrepanzen zwischen den Schilderungen in der Aktenlage und denen des Beschwerdeführers eingegangen worden. Im fachpsychiatrischen Gutachten seien die Ein- -7-