Auch wenn die Diagnose einer generalisierten Angststörung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzogen werden könne und weite Teile des psychiatrischen asim-Gutachtens nicht von der Hand zu weisen seien, würden sich trotzdem Fragen bezüglich der Einschränkung im Alltag und der beurteilten Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Inkonsistenzen seien im psychiatrischen Teilgutachten nicht gewürdigt und auch nicht bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Zudem lägen deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Beschwerdepräsentation vor.