Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde auf die kardiologische Beurteilung im asim-Gutachten (VB 99 S. 10, 84) verwiesen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen (VB 139 S. 52 f. und S. 55). Retrospektiv sei dies mit Beginn der erstmalig dokumentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ab dem 16. Mai 2019 gegeben, wobei für die Zeiten voll- und teilstationärer Behandlung jeweils eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt werden könne (VB 139 S. 53 f. und S. 55 f.).