In der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe (aufgrund der kardiologischen Beurteilung in der Konsensbeurteilung) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (VB 99 S. 10), da die Tätigkeitsanteile Be- und Entladen nicht mehr möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen – unter Berücksichtigung auch der aufgrund der neurologischen Befunde bestehenden funktionellen Defizite bzw. des dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarfs – zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die 20%ige Einschränkung nicht additiv zu einer allfälligen in einen anderen Fachbereich fallenden Einschränkung auswirke (VB 99 S. 78).