Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das psychiatrische Gutachten vom 14. Februar 2022 nicht beweiskräftig sei und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich auf das asim-Gutachten abzustellen sei, wonach insgesamt eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung, welche die Frage der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit gestützt auf die verschiedenen Gutachten beantworte (vgl. Beschwerde S. 8 f.), und kriti-