1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 10. August 2022 verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass in somatischer Hinsicht gestützt auf das asim-Gutachten vom 24. November 2020 davon auszugehen sei, dass aufgrund der kardiologischen Befunde die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. In angepasster Tätigkeit bestehe gemäss diesem spätestens ab dem 18. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Berücksichtigung der gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2022 bestehenden psychischen Einschränkungen ab dem 7. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158 S. 1).