2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 10. August 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin.