Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.305 / lf / nl Art. 99 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer, zuletzt als LKW-Chauffeur tätig ge- wesen, meldete sich im Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutach- ten (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim], vom 24. November 2020). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurde die Zusprache einer Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt. Nach Einwänden der Beigeladenen sowie auf Anregung des RAD an die asim gestellten Rückfragen wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD nochmals psychia- trisch begutachtet (Gutachten Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 14. Februar 2022). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. August 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 10. August 2022 sei auf- zuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Dreiviertelsrente zuzu- sprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unent- geltliche Vertreterin. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin wurde MLaw Rebecca Wyniger-Gärtner, Rechtsanwältin, Aarau, ernannt. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers wurde mit in- struktionsrichterlicher Verfügung vom 13. September 2022 im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese bean- tragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 die Abweisung der Be- schwerde. 2.5. Mit Replik vom 23. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an den ge- stellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 10. August 2022 verfügte Ab- weisung des Leistungsbegehrens damit, dass in somatischer Hinsicht ge- stützt auf das asim-Gutachten vom 24. November 2020 davon auszugehen sei, dass aufgrund der kardiologischen Befunde die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. In angepasster Tätigkeit bestehe ge- mäss diesem spätestens ab dem 18. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und unter Berücksichtigung der gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Februar 2022 bestehenden psychischen Einschränkun- gen ab dem 7. Juni 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 158 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das psychiatrische Gutachten vom 14. Februar 2022 nicht beweiskräftig sei und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich auf das asim-Gutachten abzustellen sei, wonach insgesamt eine 60%ige Ar- beitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem bringt der Be- schwerdeführer vor, es fehle eine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung, wel- che die Frage der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit gestützt auf die verschiedenen Gutachten beantworte (vgl. Beschwerde S. 8 f.), und kriti- siert weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades (fehlerhafter Einkom- mensvergleich; fehlender leidensbedingter Abzug; vgl. Beschwerde S. 9 ff.). -4- 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. August 2022 (VB 158) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2022 (VB 158) stützte sich die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen auf das allgemeininternistisch - kardiologisch - neurologisch - psychiatrische asim-Gutachten vom 24. November 2020 (VB 99). Darin wurden interdis- ziplinär die nachfolgenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 99 S. 7 f.): "3. Bicuspide Aortenklappe, Aortenaneurysma - (…) 4. Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom - a) episodische Spannungskopfschmerzen (G44.2) - (…) - b) chronische migräniforme Kopfschmerzattacken (G43.9) - (…)" In der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe (aufgrund der kar- diologischen Beurteilung in der Konsensbeurteilung) eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit (VB 99 S. 10), da die Tätigkeitsanteile Be- und Entladen nicht mehr möglich seien. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwer- deführer dagegen – unter Berücksichtigung auch der aufgrund der neuro- logischen Befunde bestehenden funktionellen Defizite bzw. des dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarfs – zu 80 % arbeitsfähig, wobei sich die 20%ige Einschränkung nicht additiv zu einer allfälligen in einen anderen Fachbereich fallenden Einschränkung auswirke (VB 99 S. 78). Tätigkeiten, die ohne eine relevante körperliche Anstrengung ausgeführt werden könn- ten, wozu alle sitzenden Tätigkeiten zählen würden, seien aus kardiologi- scher Sicht ohne Einschränkung zumutbar (VB 99 S. 84). 2.2. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 14. Februar 2022 (VB 139). Darin wurden die nachfolgen- den Diagnose festgehalten (VB 139 S. 32; VB 139 S. 40): "Angst und depressive Störung (gemischt, F41.2)  bei akzentuierten Persönlichkeitszügen  bei vielfältigen sozialen Belastungen  mit Status nach Intoxikation mit Medikamenten am 26.11.2019" -5- Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde auf die kardiologische Beurteilung im asim-Gutachten (VB 99 S. 10, 84) verwie- sen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tä- tigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen (VB 139 S. 52 f. und S. 55). Retrospektiv sei dies mit Beginn der erstmalig dokumentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ab dem 16. Mai 2019 gegeben, wobei für die Zeiten voll- und teilstationärer Behandlung jeweils eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt werden könne (VB 139 S. 53 f. und S. 55 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.2. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass keine Anhalts- punkte dafür bestehen würden, dass das erste psychiatrische asim-Gut- achten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unzutreffend be- schreibe, und daher zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf dieses abzustellen sei (Beschwerde S. 4 ff.), ist Nachfolgendes festzuhalten: 3.2.1. Prof. Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, stellten im psychiatrischen Teilgutachten des asim-Gutachtens vom 20. Juli 2020 (Explorationsdatum) die Diagnosen (mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit) einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie ei- ner Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73; VB 99 S. 52). Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfä- higkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 40 %. Beim -6- Beschwerdeführer würden in vielen Teilbereichen mindestens mittel- schwere Einschränkungen der Funktionalität bestehen, welche mit den ob- genannten Diagnosen begründet würden (VB 99 S. 60). 3.2.2. RAD-Arzt med. pract. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in seiner konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 4. März 2021 zusammen- fassend zum Schluss, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht Zweifel an den tatsächlichen Einschränkungen im Alltag und dem Schwe- regrad der im psychiatrischen Teilgutachten der asim Begutachtung ge- schilderten Beschwerden ergäben. Auch wenn die Diagnose einer genera- lisierten Angststörung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollzo- gen werden könne und weite Teile des psychiatrischen asim-Gutachtens nicht von der Hand zu weisen seien, würden sich trotzdem Fragen bezüg- lich der Einschränkung im Alltag und der beurteilten Arbeitsfähigkeit erge- ben. Die Inkonsistenzen seien im psychiatrischen Teilgutachten nicht ge- würdigt und auch nicht bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Zudem lägen deutliche Hinweise für eine bewusst- seinsnahe Beschwerdepräsentation vor. Es könne deshalb nicht empfoh- len werden, auf das asim-Gutachten abzustellen, sondern es sei zu emp- fehlen, Rückfragen an die asim-Gutachter zu stellen (VB 112 S. 4 ff.). 3.2.3. Prof. Dr. med. D. und Dr. med. E. hielten in ihrer Rückfragenbeantwortung vom 11. Mai 2021 wiederum die Diagnosen einer generalisierten Angststö- rung (ICD-10 F41.1) sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotio- nal instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) fest. Weiter führten sie aus, dass die in der Fragestellung geschilderten Symptome (Stress und Panik, wenn der Beschwerdeführer sich mit mehreren Personen in einem Raum aufhalte o- der auch mit anderen im Freien sei) den Diagnosekriterien einer Agorapho- bie mit Panikstörung entsprechen würden. Diese Diagnose sei aber im fachpsychiatrischen Gutachten nicht gestellt worden. Aus gutachterlicher Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer Angststörung und einer Per- sönlichkeitsakzentuierung. Bei der Angststörung stehe vor allem eine angstbedingte, vegetative Symptomatik im Vordergrund (u.a. Herzklopfen, Tremor, Atembeschwerden Übelkeit, Schwindel, Kribbelgefühle, chroni- sche Schmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, anhaltende Reizbarkeit und Schlafstörungen). Die in der Fragestellung geschilderten Symptome könnten zwar ebenfalls, im Sinne einer Überschneidung, Symptome einer Angststörung sein, seien jedoch aus gutachterlicher Sicht weder für die Di- agnosestellung noch für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers als relevant beurteilt worden. Aus diesem Grund sei auch im Gutachten nicht auf diesbezüglich sich ergebende Diskrepanzen zwi- schen den Schilderungen in der Aktenlage und denen des Beschwerdefüh- rers eingegangen worden. Im fachpsychiatrischen Gutachten seien die Ein- -7- schränkungen, welche sich aus den gestellten Diagnosen ergäben, darge- legt worden. Auch hier sei der in der Fragestellung geschilderten Sympto- matik kein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit beigemessen worden. So sei beispielswiese keine Einschränkung der Verkehrsfähigkeit (d.h., die Fähig- keit des Beschwerdeführers, sich mit verschiedenen Transportmitteln fort- zubewegen) aufgeführt worden. Vielmehr seien aus gutachterlicher Sicht insbesondere Defizite vor dem Hintergrund einer erhöhten Impulsivität und Affektlabilität, welche die Konfliktfähigkeit, die Flexibilität und die Umstel- lungsfähigkeit wie auch die soziale Interaktion am Arbeitsplatz beeinträch- tigten, aufgeführt worden (VB 116 S. 1 f.). Hinsichtlich der Beschwerdeprä- sentation während der Begutachtung führten die begutachtenden Ärzte aus, dass aus fachgutachterlicher Sicht gewisse Diskrepanzen, welche je- doch im Rahmen des psychiatrischen Krankheitsbildes erklärbar seien, be- standen hätten. Es hätten keine Anhaltspunkte für Aggravation oder gar Simulation gesehen werden können. Insbesondere würde die fehlende Me- dikamentencompliance nicht vorliegen (VB 116 S. 2. f.). 3.2.4. RAD-Arzt med. pract. F. hielt am 10. Juni 2021 zu den Antworten von Prof. Dr. med. D. und Dr. med. E. vom 11. Mai 2021 (VB 116) fest, die vom Beschwerdeführer geschilderte agoraphob-anmutende Symptomatik sei gegenüber allen asim-Gutachtern als die Alltagsvollzüge besonders ein- schränkend angegeben worden, sodass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb Diskrepanzen bezüglich der Überwindbarkeit dieses Angstkomplexes bei privaten Aktivitäten nicht weiter diskutiert worden seien. Es stelle sich aus versicherungsmedizinischer Sicht die Frage, wes- halb vom Versicherten als alltagsrelevant dargelegte einschränkende Symptome (könne z.B. nicht alleine einkaufen gehen, weil er sich unter Menschen zu unwohl fühle) nicht durchgehend wirksam würden bezie- hungsweise plötzlich und in besonders konfrontierenden und nicht mehr zu verlassenden Situationen (Flugreise, lange Zugreise) überwunden werden könnten (VB 122 S. 3). Bezüglich der körperlichen Beschwerdepräsenta- tion in den asim-Teilgutachten könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die Art der Beschwerdepräsentation nicht zur Frage stehe, son- dern nur die daraus resultierenden Einschränkungen. Es erscheine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch durchaus wichtig und relevant, ob die Beschwerden einer willentlichen Kontrolle unterlägen oder nicht. Die An- merkung im Antwortschreiben, dass fast alle Lebensbereiche beeinträchtigt seien (was unter Berücksichtigung der Reisetätigkeit nicht zutreffend sei) und deshalb nicht von einer überwiegend willentlichen Präsentation auszu- gehen sei, erscheine nicht befriedigend. Die Ausführungen im psychiatri- schen asim-Teilgutachten seien deshalb nicht nachvollziehbar und es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (VB 122 S. 3 f.). -8- 3.2.5. Insgesamt sprechen damit gestützt auf die von RAD-Arzt med. pract. F. vorgebrachten nicht aufgelösten Inkonsistenzen und Unklarheiten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens der asim Begutachtung vom 20. Juli 2020 (VB 99 S. 44 ff.), weshalb die Be- schwerdegegnerin korrekterweise zum Schluss gelangte, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, gestützt darauf nicht be- antworten lasse. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht nicht auf das psychiatrische asim-Teilgutachten abgestellt und ein neues psychiatri- sches Gutachten in Auftrag gegeben. 3.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemel- det (VB 1 S. 1), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. No- vember 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Be- rücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesundheitszustand ab (mindestens) November 2017 bis zum Verfü- gungszeitpunkt massgebend. Eine konkrete retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt fand im asim-Gutachten vom 24. November 2020 unter Ausklammerung des psychiatrischen asim-Teilgutachtens (vgl. E. 3.2.5. hiervor) in somati- scher Hinsicht jedoch weder für die angestammte noch für eine angepasste Tätigkeit statt (vgl. E. 2.1. hiervor). Dem asim-Gutachten fehlt es damit in somatischer Hinsicht an einer für die Prüfung des Rentenanspruchs hinrei- chenden retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daran vermag auch die Einschät- zung von RAD-Arzt Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 8. August 2022 nichts zu ändern: Dr. med. G. führte darin zwar aus, die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer sei aufgrund der kardiolo- gischen Einschätzung bei bestehendem Aortenaneurysma nicht mehr zu- mutbar, was gemäss polydisziplinärem asim-Gutachten seit Mai 2018 gelte (VB 157 S. 5). Dies ist dem asim-Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte RAD- Arzt Dr. med. G. aus, in einer solchen könne für die Zeit zwischen Januar 2018 und Mai 2019 keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit begründet werden. Ab dem 16. Mai 2019 sei ge- stützt auf das Gutachten von Dr. med. C. vom 14. Februar 2022 (VB 139 S. 53 ff.) bis auf Weiteres eine 65%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Prä- senz ausgewiesen. Ausnahmen würden die teilstationären bzw. stationä- ren Behandlungen (vom 20. Mai bis 6. Juni 2019, 9. bis 23. Juli 2019, 10. August bis 22. Oktober 2019, 27. November bis 6. Dezember 2019 und vom 6. bis 22. Januar 2020) darstellen, für die eine kurzzeitige Arbeitsun- fähigkeit von 100 % bestätigt werde (VB 157 S. 5). Bei der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. G. wurde jedoch ausser Acht gelassen, dass im -9- asim-Gutachten aus neurologischer Sicht eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (VB 99 S. 78). Da aber im asim-Gut- achten nicht ausgeführt wurde, seit wann diese Einschränkung gelte, wären diesbezügliche weitere Abklärungen notwendig gewesen. Nachdem damit die Frage der retrospektiven Beurteilung des Gesundheits- zustandes sowie der Arbeitsfähigkeit nicht vollständig und nachvollziehbar geklärt wurde, erweisen sich die medizinischen Akten als lückenhaft und bereits in zeitlicher Hinsicht als unzureichend. Denn die (retrospektive) Ein- schätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist, wie vo- rangehend ausgeführt, sowohl massgebend für den Rentenanspruch an sich wie auch für den Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b. IVG). 3.4. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere im retrospektiven zeit- lichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zu bestimmen. An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. In Anbetracht des Ausgangs des Ver- fahrens erübrigen sich somit Ausführungen zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Be- schwerde S. 4) und betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 10 - 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Au- gust 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'900.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 17. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker