6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser ab dem Unfall vom 27. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und ab Mitte 2020 in der angestammten (mit angepasstem Tätigkeitsbereich als "reiner" Autohändler) sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 10-20 % arbeitsfähig ist (VB 161.1 S. 13 f.). Gestützt auf die klaren Ausführungen im ZMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass eine höhergradige Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, wenn überhaupt, erst nach Durchbau der Spondylodese und OSME vorliegen wird (VB 161.1 S. 13 f.).