6.2. Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer angepassten Tätigkeit jedoch die RAD-Stellungnahme vom 15. September 2021 (vgl. VB 163 S. 4 f.) heran und ging davon aus, beim Beschwerdeführer habe in einer angepassten Tätigkeit ab Mitte 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (VB 198 S. 5). Mit dieser Beurteilung wich RAD-Arzt Dr. med. B. von der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit ab.