3. Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit den Verfügungen vom 27. Juni 2011 (vgl. VB 54) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).