"1. Die Verfügung vom 2. August 2022 sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer über den ganzen Zeitraum, über den 1. Oktober 2021 hinaus und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.