Diese beiden Aussagen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch. Hinzu kommt, dass Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 ausführte, im Falle der Notwendigkeit einer weiteren versicherungsmedizinischen Stellungnahme seien "die Vorakten der Patientin […] (sämtliche Akten über die Fussbehandlung / Fragen nach rheumatologische Abklärungen und Therapien / Frage nach psychologisch-psychiatri- schen Abklärungen und Therapien)" einzuholen (VB 66.3). Auf eine derartige Aktenergänzung wurde indes im Zusammenhang mit der Erstattung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med.