C. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 einerseits fest, dass der status quo sine drei Wochen nach dem Ereignis vom 6. November 2021 erreicht gewesen sei und verneinte damit das Vorliegen von auf diesen Unfall zurückzuführenden Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus. Gleichzeitig ging er jedoch von einer "unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit" aus, wobei er der Beschwerdeführerin eine "geringe Handycapierung (bis max. 20%)" attestierte. Diese beiden Aussagen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch.