3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Unfallkausalität der persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin dar. So hielt Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 einerseits fest, dass der status quo sine drei Wochen nach dem Ereignis vom 6. November 2021 erreicht gewesen sei und verneinte damit das Vorliegen von auf diesen Unfall zurückzuführenden Beschwerden über diesen Zeitraum hinaus.