über den 27. November 2021 hinaus bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 27. November 2021 hinaus persistierenden Beschwerden (zumindest im Sinne einer Teilursache) auf den Unfall vom 6. November 2021 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. November 2021 mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 zu Recht per 27. November 2021 eingestellt hat.