1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2022 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 67) gestützt auf zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. C. vom 7. April und 24. Mai 2022 (VB 66 und VB 76) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 6. November 2021 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits -3-