"1. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: