Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 13. April 2022 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. C. mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 27. November 2021 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 fest. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: