Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. März 2017 bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. November 2021 stolperte sie beim Spazieren im Wald über einen Ast und verletzte sich dabei am linken Fuss. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.