Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.303 / sb / sc Art. 45 Urteil vom 17. April 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, indemnis GmbH, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, gegnerin 1260 Nyon Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. März 2017 bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. November 2021 stolperte sie beim Spazieren im Wald über einen Ast und verletzte sich dabei am linken Fuss. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand- lung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 13. April 2022 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. C. mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 27. November 2021 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 fest. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben, und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetz- lichen Leistungen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1; vgl. auch die Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 13. April 2022 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 67) ge- stützt auf zwei Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. C. vom 7. April und 24. Mai 2022 (VB 66 und VB 76) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwer- den und dem Ereignis vom 6. November 2021 kein natürlicher Kausalzu- sammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits -3- über den 27. November 2021 hinaus bestehe nicht. Die Beschwerdeführe- rin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 27. November 2021 hinaus persistierenden Beschwerden (zumin- dest im Sinne einer Teilursache) auf den Unfall vom 6. November 2021 zu- rückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungs- pflichtig. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. November 2021 mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 zu Recht per 27. November 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen -4- der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge- nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweis- grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät- folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Diese Recht- sprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, in- sofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber über- haupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). -5- 2.3. 2.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsver- hältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger al- leine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Be- urteilungen von Dr. med. C. vom 7. April und vom 24. Mai 2022. Am 7. April 2022 hielt Dr. med. C. zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe sich beim Ereignis vom 6. November 2021 eine Distorsion des linken -6- Fusses zugezogen. Daneben bestünden – unfallfremd – eine Tendinopa- thie der linksseitigen peroneus longus-Sehne bei Status nach Sehnennaht peroneus brevis, eine Belastungsintoleranz und eine unklare Mobilitätsstö- rung des linken Fusses sowie ein Verdacht auf eine "Verarbeitungsstörung nach Ereignis vom 06.11.2021". An der "Peroneussehne" zeige sich ein "klar vorgeschädigte[r] Zustand", welcher "bereits vor etwa 10 Jahren" zu einem operativen Eingriff geführt habe. Eine "gesicherte Gewebeläsion" als Folge des Ereignisses vom 6. November 2021 sei nicht objektiviert worden. Es sei davon auszugehen, dass der status quo sine drei Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen sei. Für sitzende Tätigkeiten wie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Treuhänderin bestehe "eine geringe Handycapierung (bis max. 20%)" (VB 66). An dieser Beurteilung hielt Dr. med. C. mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Mai 2022 (VB 76) im Wesentlichen fest. 3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten ver- sicherungsinternen medizinischen Beurteilungen keine taugliche Grund- lage zur Beurteilung der Unfallkausalität der persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden und folglich der (weiteren) Leistungsansprüche der Be- schwerdeführerin dar. So hielt Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 einerseits fest, dass der status quo sine drei Wochen nach dem Ereignis vom 6. November 2021 erreicht gewesen sei und verneinte damit das Vorliegen von auf diesen Unfall zurückzuführenden Beschwer- den über diesen Zeitraum hinaus. Gleichzeitig ging er jedoch von einer "un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit" aus, wobei er der Beschwerdeführerin eine "geringe Handycapierung (bis max. 20%)" attestierte. Diese beiden Aussagen stehen in einem unauflösbaren Wider- spruch. Hinzu kommt, dass Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 ausführte, im Falle der Notwendigkeit einer weiteren versiche- rungsmedizinischen Stellungnahme seien "die Vorakten der Patientin […] (sämtliche Akten über die Fussbehandlung / Fragen nach rheumatologi- sche Abklärungen und Therapien / Frage nach psychologisch-psychiatri- schen Abklärungen und Therapien)" einzuholen (VB 66.3). Auf eine derar- tige Aktenergänzung wurde indes im Zusammenhang mit der Erstattung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. C. vom 24. Mai 2022 (VB 76) verzichtet, was mangels entsprechender Begründung nicht nach- vollziehbar ist. 3.3. Bereits diese beiden Umstände genügen, um an den von der Beschwerde- gegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. C. zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.2.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im -7- Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. November 2021 aktuell nicht mög- lich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich – nach allfälliger Ergänzung der Akten – weitere medizinische Abklärungen in Form der Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurtei- len. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung -8- mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner