8.3. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 19. März 2022 (VB 170) weder zuverlässig beurteilen, ob es seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 (VB 110) zu einer neuanmeldungsrechtlich bedeutsamen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, noch – gegebenenfalls – ob der Beschwerdeführer aufgrund einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine Rente hat. Damit besteht kein Raum für die Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen). Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.