Solche wären jedoch für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar gewesen, zumal sie das Grundgerüst der Folgenabschätzung bilden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298). Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der Beurteilung des RAD ist demnach nicht nachvollziehbar begründet. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilung von Dr. med. D. vom 19. März 2022 (VB 170).