8.2.3. Eine Indikatorenprüfung fand ausweislich der Akten nicht statt – weder dem Bericht von Dr. med. D. noch dem diesem vorliegenden Bericht von Dr. med. F. lassen sich diesbezüglich Ausführungen entnehmen. Insbesondere befinden sich weder im Bericht von Dr. med. D. noch im Bericht von Dr. med. F. Ausführungen zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf das funktionelle Leistungsvermögen. Solche wären jedoch für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar gewesen, zumal sie das Grundgerüst der Folgenabschätzung bilden (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298).