Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich der RAD-Arzt Dr. med. D. – welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte – in seiner Aktenbeurteilung vom 19. März 2022 auf den ihm vorliegenden Bericht von Dr. med. F. vom 17. Januar 2021 (VB 164). Er kam jedoch abweichend von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters zum Schluss, dass der psychopathologische Befund im fraglichen Bericht sowie das darin dokumentierte Aktivitätsniveau vielmehr auf ein mittelschwer ausgeprägtes depressives Syndrom hindeuteten und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen sei, die dem Bildungs- und Ausbildungsstand des Beschwer-