depressiven Beschwerden betrachtet werden dürften, welche sich mittlerweile jedoch davon abgekoppelt hätten, und die Depression seit dem 2. März 2012 im Sinne einer eigenständigen Erkrankung vorliege (VB 109 S. 3). Soweit Dr. med. D. eine Veränderung des Gesundheitszustandes damit begründet, dass seit Ende 2020 von einem verselbständigten Krankheitsgeschehen auszugehen sei, wiederholt er indes im Wesentlichen die Einschätzung aus seiner früheren Aktenbeurteilung vom 30. April 2015, ohne darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 verändert habe.