8. 8.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber der Verfügung vom 4. Mai 2015 (VB 110) vorliegt. Diese Frage der Beschwerdegegnerin bejahte RAD-Arzt Dr. med. D. in der Aktenbeurteilung vom 19. März 2022, ohne seine Antwort weiter zu begründen (VB 170 S. 4). Er führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass das depressive Syndrom, das ursprünglich im Sinne eines reaktiven Geschehens sich entwickelt habe, sich mittlerweile verselbständigt habe. Bereits in seiner Aktenbeurteilung vom 30.