Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt aber dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 und 8C_496/2008 vom 14. April 2009 E. 6.2; je mit Hinweisen). 7. Den medizinischen Akten der behandelnden Ärzte lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: -9-