Aufgrund des gegeben Alltagsfunktionsbzw. Aktivitätsniveaus teile der RAD nicht die Einschätzung des Therapeuten, dass der Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit aufweise (VB 170 S. 3 f.). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte das betreffend die angestammte Tätigkeit Gesagte. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin an der RAD, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 4. Mai 2015 ausgewiesen sei, antwortete dieser mit "Ja." (VB 170 S. 4). -8-