Dies scheine ungefähr Ende 2020 zu sein. Es sei insofern seit November/Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen, die dem Bildungs- und Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprächen. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit führte der RAD-Arzt aus, die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers bedinge eine deutliche Einschränkung in dessen Leistungsfähigkeit im Kontext einer Arbeitstätigkeit. Aufgrund des gegeben Alltagsfunktionsbzw. Aktivitätsniveaus teile der RAD nicht die Einschätzung des Therapeuten, dass der Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit aufweise (VB 170 S. 3 f.).