5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2022 (VB 178) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D. vom 19. März 2022 (VB 170). Dieser führte aus, im Bericht von Dr. med. F. vom 17. Januar 2021 (VB 164) werde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome vor dem Hintergrund einer prekären familiären Situation und des Todes des 34- jährigen einzigen Sohnes 2017 dokumentiert. Aus Sicht des RAD wiesen der psychopathologische Befund im fraglichen Bericht sowie das darin dokumentierte Aktivitätsniveau vielmehr auf ein mittelschwer ausgeprägtes depressives Syndrom hin.