Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D. vom 30. April 2015 und mit Verweis auf die damals gültige Überwindbarkeitspraxis von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 8 % (VB 110).