Daher werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % beurteilt. Bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs errechneten Invaliditätsgrad von 55 % bestehe daher ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (VB 178).